Die gerichtliche Verfolgung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen wie unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen unterliegt dem so genannten fliegenden Gerichtsstand. Ansprüche wegen solcher Rechtsverletzungen können nicht nur am Sitz der Rechtsverletzers, sondern auch an jedem Ort, an dem die Rechtsverletzung eingetreten ist, dem so genannten Erfolgsort, geltend gemacht werden.
Die Frage ist jedoch, wann bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im weltweiten Internet der Erfolgsort in Deutschland liegt und damit deutsche Gerichte zuständig sind.
Mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. VI 23/09) hatte sich nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) mit dieser Frage zu befassen. Während der BGH bei Wettbewerbsrechtsverletzungen wie irreführender Werbung die Zuständigkeit deutscher Gerichte bislang dann als begründet ansah, wenn die beanstandete Website gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers auch durch deutsche User abgerufen werden sollte, hält der BGH bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen deutlichen Inlandsbezug der rechtsverletzenden Internetinhalte für erforderlich.
Die bloße Abrufbarkeit der beanstandeten Website in Deutschland genüge hierfür allerdings ebenso wenig wie eine bestimmte Anzahl tatsächlicher Abrufe in Deutschland. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer die Verlegerin der Tageszeitung „The New York Times“ sowie den in New York ansässigen Autor eines auch im Onlinearchiv der Zeitung erschienenen Artikels verklagt.
In dem Artikel war behauptet worden, dass der namentlich genannte Kläger Verbindungen zur russischen Mafia unterhalte und sein deutsches Unternehmen Teil eines Netzwerks des international organisierten Verbrechens sei. Während die Vorinstanzen die Klage wegen Unzuständigkeit der deutschen Gerichte abwiesen, bejahte der BGH die Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
Da der Kläger seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Deutschland hatte, die Onlineausgabe der Zeitung, die einen weltweiten Interessentenkreis anspricht, auch in Deutschland abrufbar ist und im Zeitpunkt der Veröffentlichung 14.484 deutsche Leser bei der Onlineausgabe registriert waren, hielt der BGH den erforderlichen deutlichen Inlandsbezug zu Deutschland für gegeben.
Unklar ist derzeit noch, ob diese Konkretisierung des Erfolgsorts bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet auch für innereuropäische Sachverhalte gilt. Denn die Frage, ob der zuständigkeitsbegründende Erfolgsort nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung einen deutlichen Inlandsbezug voraussetzt, hat der BGH mit Beschluss vom 10.11.2009 (Az. VI ZR 217/08) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart
© www.internetworld.de