Rechtlicher Schutz von Kundendaten

01.04.10, 13:54

Auch Adresslisten potenzieller Kunden sind Geschäftsgeheimnisse



Jedes Unternehmen entwickelt im Lauf der Zeit eigenes Know-how, erlangt Kundendaten und verfolgt bestimmte Marktstrategien. Diese internen Vorgänge, die so genannten Geschäftsgeheimnisse, sollen in keinem Fall an die Öffentlichkeit, insbesondere nicht an Konkurrenten gelangen. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun unlängst mit der Frage zu befassen, wie weit der rechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen reicht.

In einem Urteil vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass auch mit einigem Aufwand zusammengestellte Adresslisten potenzieller Kunden nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Geschäftsgeheimnisse rechtlich geschützt sind.

Unter Geschäftsgeheimnissen im Sinn dieser Vorschrift werden mit dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zusammenhängende Tatsachen verstanden, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geheim gehalten werden sollen. Geklagt hatte ein Anbieter von Tiereinstreuprodukten gegen einen Konkurrenten, dessen Geschäftsführer ein ehemaliger Mitarbeiter des Klägers war.

Nach seinem Wechsel verwendete dieser für den Produktvertrieb des Konkurrenten eine mehrere hundert Adressen umfassende und nach Regionen gegliederte Liste von Personen und Einrichtungen, die vom Kläger zusammengestellt worden war. Der Kläger hatte an die in der Liste enthaltenen Adressen bereits jeweils zumindest einen Werbebrief versandt. Da nicht sämtliche Adressaten als feste Kunden gewonnen werden konnten, handelte es sich bei der Liste um eine Zusammenstellung potenzieller Kunden mit Erstkontakt.

Auch wenn prinzipiell nur Kundendaten aus bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen, die auch zukünftig als Abnehmer der von dem Unternehmen angeboten Produkte in Frage kommen, rechtlich geschützt sind, können nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln auch bereits Adresslisten potenzieller Kunden einem rechtlichen Schutz unterfallen.

Denn auch eine solche Zusammenstellung habe für ein Unternehmen einigen Wert. Bereits die Herstellung solcher Listen sei mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden. So seien zwei Mitarbeiter des Klägers über einen längeren Zeitraum damit beschäftigt gewesen, potenzielle Kunden zu finden und diese in einer Liste zusammenzustellen.

Eine derartige Adressliste mit potenziellen Kunden würde daher kein Unternehmen gegenüber einem Konkurrenten oder der Öffentlichkeit ohne Not offen legen.

Unser Tipp:

Adresslisten potenzieller Kunden sind Geschäftsgeheimnisse, soweit ihre Erstellung nicht ohne einigen Aufwand möglich ist. Sie dürfen daher von Konkurrenten nicht zu eigenen Zwecken verwendet werden.

Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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