Bilder bearbeiten mit Nikon-Software

19.08.2010, 12:58

In seiner zweiten Version bietet der von Nikon entwickelte Fotomanager ViewNX neben der schon vorher vorhandenen Verwaltungsfunktion auch mehrere Bildbearbeitungsfunktionen. Die Software erleichtert die Bildübertragung von der Kamera auf den PC und ordnet die kopierten Fotos nach Nutzerbewertung und -bezeichnung.

Zu den Standardfunktionen des Bildbrowsers wurden Bildbearbeitungsfunktionen hinzugefügt, wie zum Beispiel Skalieren, Beschneiden und Anpassen. Auch können rote Augen sowie Helligkeit und Kontrast eines Bildes korrigiert werden. Eine weitere interessante Funktion des Programms ist die Fähigkeit, die in der EXIF-Datei vorhandenen Ortsinformationen eines Fotos in eine integrierte Google-Maps-Landkarte hinzuzufügen.

ViewNX ist nicht nur für das Bearbeiten von JPEGs geeignet, sondern auch für die Behandlung von NEF-Dateien (Nikon Electronic Format) und die Konvertierung in RAW. Ein Foto in diesem Format kann anschließend beschnitten und ausgerichtet werden, weiterhin können Weißabgleich, Belichtung, Kontrast, Lichtern, Schatten und Schärfe nach Wunsch des Anwenders abgestimmt werden. Als Ausgabedatei erhält man entweder eine JPEG- oder eine 8, beziehungsweise 16 Bit TIFF-Datei. Vor dem Druck kann man zwischen verschiedenen Hintergrundfarben wählen und wählen, ob die Metadaten aus der EXIF-Datei auf dem Bogen erscheinen sollen.

Nikons Softwareerzeugnis verfügt außerdem über Grundfunktionen der Videobearbeitung: So können Filme mit bis zu 30 Minuten Dauer beschnitten und kombiniert werden. Es kann eine Diashow erstellt werden, wobei man Fotos und Videos kombinieren kann. Dazu lässt sich sogar ein passender Soundtrack hinzufügen.

ViewNX ist beim Lieferumfang aller neuen Nikon-Kameras enthalten, kann aber auch kostenlos von Mac- und Windows-Nutzern auf der Herstellerseite heruntergeladen werden. (Milena Stoimenova | Quelle: heise.de)

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Twitter testet Einbindung von Videos und Bildern

27.07.2010, 14:15

Twitter steht vor einer gravierenden Änderung: Statt Buchstaben soll es künftig auch möglich sein, Bilder und Videos als Kurznachrichten zu veröffentlichen.

Bislang konnten User nur auf Mulitmedia-Inhalte verlinken, sie jedoch nicht direkt einbinden. “Tweet Media” soll jedoch genau das ermöglichen, berichtet das US-Blog TechCrunch. Ausgewählten Nutzern wurde bereits kurzzeitig eine entsprechende Option in ihren Kontoeinstellungen angezeigt. In der Grundeinstellung bekommen sie Bilder und Videos nur von jenen Mitgliedern angezeigt, deren Nachrichten sie abonniert haben. Es ist jedoch auch möglich, Multimedia-Content von allen Usern auszuwählen.

Wann die neue Funktion eingeführt wird, ist noch völlig offen – ebenso wie der Dienst, der bereits unter Ausfällen zu leiden hat, das Mehr an Daten bewältigen wird. Twitter entwickelt seinen Service ständig weiter. Anfang Juli 2010 hat das Unternehmen hat das sogenannte @earlybird-Konto eingerichtet, in dem Angebote von Partnerunternehmen veröffentlicht werden . Den Dienst über Mitglieder zu finanzieren, steht jedoch nicht zur Debatte: Einer Studie zufolge sind null Prozent der User bereit, für Twitter zu zahlen.

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Vorsicht bei “vergessenen” Bilddateien

14.05.2010, 12:27

Für zahlreiche Unternehmen ist es gängige Praxis, fremde Bild- oder Grafikdateien, insbesondere als Anfahrtsskizzen verwendete Stadtplanausschnitte in ihre Websites zu integrieren. Ohne entsprechende Lizenzen stehen den jeweiligen Rechteinhabern jedoch Unterlassungsansprüche zu. Was, wenn Unternehmen dem nachkommen und die Bild- oder Grafikdatei von ihrer Website entfernen, diese aber über die direkte URL-Eingabe vom Server abrufbar bleibt?

Mit dieser Frage hat sich unlängst das Landgericht Berlin befasst (Urteil vom 19.11.2009, Az. 16 O 295/09) und eine Urheberrechtsverletzung angenommen. Damit wendet sich das Landgericht Berlin von seiner früheren Rechtsprechung ab (Urteil vom 02.10.2007, Az. 15 S 1/07) und schließt sich dem Oberlandesgericht Hamburg an, das bereits mehrfach in solchen Fällen einen Urheberrechtsverstoß bejaht hat (Urteil vom 09.04.2008, Az. 5 U 151/07; Beschluss vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10).

In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall hatte eine Anbieterin von Stadtplänen einen Website-Betreiber in Anspruch genommen, da dieser, ohne eine Lizenz zu bezahlen, Kartenausschnitte der Anbieterin auf seiner Website verwendete. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung löschte der Website-Betreiber zwar die entsprechende Webseite, die Grafikdatei blieb aber weiterhin über die Eingabe der direkten URL abrufbar.

Hierin sah das Landgericht Berlin eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung und sprach der Klägerin eine Vertragsstrafe zu. Zur Begründung führte es aus, dass die Löschung der Webseite nichts daran ändere, dass in der weiteren Abrufbarkeit des Stadtplanausschnittes, wenn auch nur über die direkte Eingabe der URL, eine urheberrechtlich relevante öffentliche Zugänglichmachung zu sehen sei. Hierfür sei nicht erforderlich, dass der urheberrechtlich geschützte Inhalt über Suchmaschinen auffindbar oder in eine Website eingebunden sei. Es genüge, dass interessierte Dritte über Eingabe der genauen Internetadresse den Inhalt abrufen könnten, denn es komme lediglich auf die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit des Inhalts an.

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Fotos in Social Networks

18.03.2010, 11:56

Personensuchmaschinen wie Yasni oder 123people stellen verschiedenste Daten, zum Beispiel Kontaktdaten wie E-Mailadressen oder Telefonnummern, aber auch Fotos von Personen zusammen. Viele werden beim Benutzen einer Personensuchmaschine auf eine erstaunliche Ansammlung von Daten über sich selbst und Fotos der eigenen Person stoßen. Mit der Frage, ob die Veröffentlichung von Fotos aus Social-Network-Profilen in Personensuchmaschinen rechtlich zulässig ist, hat sich jetzt das Oberlandesgericht Köln befasst.

In einem Urteil vom 09.02.2010 (Az. 15 U 107/09) hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das Einstellen von Fotos bei Social Networks wie Facebook eine konkludente, das heißt stillschweigende, Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos auch in Personensuchmaschinen darstellt.

Damit knüpfte das Oberlandesgericht Köln an Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln (Urteil vom 17.06.2009, Az. 28 O 662/08) an, über das wir in unserem Rechtstipp vom 12.11.2009 berichtet hatten. Nach Ansicht des Landgerichts Köln verletzt die Veröffentlichung von Fotos in Personensuchmaschinen zwar grundsätzlich das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person, wenn keine Einwilligung zu einer entsprechenden Verwendung vorliegt.

Aus dem Einstellen von Fotos auf Facebook könne jedoch eine stillschweigende Einwilligung zur Veröffentlichung der Fotos in Personensuchmaschinen abgeleitet werden, wenn diese sich im öffentlichen Teil des Facebook-Profils befänden und daher für jedermann frei zugänglich seien. Dem stimmte das Oberlandesgericht Köln mit der Begründung zu, dass mit dem Hochladen des jeweiligen Fotos auf die Facebook-Seite und dessen Freigabe zugleich eine stillschweigende Einwilligung zur weiteren Nutzung erteilt werde.

Datenschutzeinstellungen helfen gegen Fremdveröffentlichung

Nicht nur Facebook selbst, sondern auch Dritte wie Personensuchmaschinen, könnten die Fotos verwenden, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook vorsähen, dass der Nutzer mit der Veröffentlichung von Inhalten der eigenen Profilseite in anderen Medien einverstanden sei.

Da der Kläger von der von Facebook angebotenen Option, seine Daten für Dritte sperren zu lassen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei eine Verwendung durch die beklagte Personensuchmaschine 123people zulässig gewesen.

Unser Tipp:

Wer in Social Networks wie Facebook oder XING sein Foto einstellt, willigt damit in der Regel in die Veröffentlichung seines Fotos in Personensuchmaschinen ein. Falls man mit der Nutzung des eingestellten Fotos durch diese Suchmaschinen nicht einverstanden ist, sollte man über die Privatsphäreeinstellungen seines Benutzerkontos den Zugriff von externen Suchmaschinen ausschließen.

Markus Klinger, KLEINER Rechtsanwälte in Stuttgart

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20 Stock-Agenturen für hochwertiges Bildmaterial

11.01.2010, 19:43

Gerne wird neben selbsterstellten Grafiken aus Photoshop oder Illustrator auch Fotomaterial als Grundlage für Flyer und anderen Printerzeugnissen verwendet. Dabei kommt es vor, dass ein passendes Motiv fehlt. Da helfen Stockanbieter aus, die riesige Bildersammlungen online präsentieren – zum Teil kostenlos oder auch für wenig Geld.

Wir stellen Euch in dieser Empfehlung 20 Stock-Agenturen mit hochwertigem Bildmaterial vor. Generell solltet Ihr dabei immer auf die recht unterschiedlichen Lizenzen achten. Weiterlesen

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